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Im Vorwort zu meinem Allgemeinen Teil des schweizerischen Straf rechts schrieb ich 1926, die Bearbeitung des Besonderen Teils solle für die Zeit der erreichten Rechtseinheit vorbehalten bleiben. Seitdem sind elf Jahre vergangen. Das seit Jahrzehnten erstrebte Ziel, das ein heitliche schweizerische Strafgesetzbuch, ist noch nicht erreicht. Aber im Frühling dieses Jahres hat die Bundesversammlung die Gesetzes beratung endlich zum Abschluß bringen können, und die Redaktions kommission hat den endgiltigen Text des Gesetzes festgestellt. Die Schlußabstimmung in der Bundesversammlung steht noch aus. Textänderungen von irgendwie weittragender Bedeutung werden sich jedoch nicht mehr ergeben. Nach der parlamentarischen Verabschiedung des Gesetzes wird eine Zeit der Unsicherheit einsetzen. Es hat keinen Sinn, zu verschweigen, daß dem Gesetz das Referendum droht, und daß das Ergebnis der Volksabstimmung im Dunkeln liegt. Trotz dieser Unsicherheit entschließe ich mich, jetzt schon meine Darstellung der ersten Hälfte des Besonderen Teils der Öffentlichkeit zu übergeben. Aber es ist notwendig, den Standpunkt, von dem ich aus gehe, zu erklären und schon im Vorwort kurz auf die Anlage und den Inhalt des Buches hinzuweisen.
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