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Das römische Recht des Schuldnerverzugs sperrt sich gegen die heute gängige Vorstellung, die schuldhafte Verzögerung einer Leistung bedeute eine Nichterfüllung der Leistungspflicht in Ansehung der Zeit. In Rom wurde der Schuldner nämlich nicht für die Folgen der Verzögerung, vielmehr dafür haftbar gemacht, daß er zum Leistungstermin nicht geleistet hatte. Dies hatte zur Folge, daß das hypothetische Schicksal der rechtzeitigen Leistung beim Gläubiger unberücksichtigt blieb, also weder ein nachträglicher Untergang des Leistungsgegenstands den Schuldner entlasten noch ein durch die Leistungsverzögerung provozierter Folgeschaden den Ersatzanspruch des Gläubigers vergrößern konnte. Wann hat sich dieses Konzept, in demnoch der Strafgedanke wirkt, zu dem modernen Begriff des Schuldnerverzugs gewandelt? Und ist der Transformationsprozeß überhaupt schon abgeschlossen? Der Autor führt vom Ringen der mittelalterlichen Juristen mit den unverstandenen römischen Quellen über die Grundlegung der modernen Verzugsrechtslehre im Humanismus zu deren Ausbildung im Naturrecht und den gegenläufigen Tendenzen in der Gemeinrechtslehre, um mit der Betrachtung des BGB und der neueren Rechtsvereinheitlichungswerke zu schließen.
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