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Der Papst unterzeichnet noch heute Dekretalschreiben, die anläßlich einer Heiligsprechung ausgestellt werden, mit seinem Namen und dem beigesetzten Titel "Bischof der katholischen Kirche". Die Arbeit will Entstehung, Entwicklung und Bedeutung der Unterschriftsformel erheben. Der Verfasser findet sie erstmalig bei Papst Paschalis II. (1099-1118) als eine Frucht der Gregorianischen Reformbewegung. Er verfolgt ihren Gebrauch in den feierlichen Privilegien und später in den Konsistorialbullen der einzelnen Päpste. Dabei werden die verschiedenen Arten von Urkunden und ihre Merkmale sorgfältig vorgestellt. Weil auch die Kardinäle diese Schreiben unterzeichneten, werden ihre Unterschriften in die Untersuchung einbezogen. Daraus lassen sich Folgerungen für Rang und Stellung des Kardinalskollegiums im Gegenüber zum Papst ableiten, die Aufschluß geben über seine Mitwirkung bei der Regierung der Kirche. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die Formel Catholicae Ecclesiae Episcopus eine dogmatisch und rechtlich hochbedeutsame Zusammenfassung der Position des Papstes als des Universalbischofs der Kirche darstellt. Auf dem Ersten Vatikanischen Konzil wurde sie daher als Argumentationshilfe bei dem Ringen um die Definition des Jurisdiktionsprimates verwendet. Der Papst als "Bischof der katholischen Kirche" ist deren allgemeiner Bischof, d. h. er besitzt eine wahrhaft bischöfliche Gewalt in der gesamten Kirche. Damit ist die Frage gestellt, wie sich seine Vollmacht zu der des Diözesanbischofs verhält. Die Antwort des Episkopalismus in seinen verschiedenen Spielarten ist mit Sicherheit falsch. Die Lösung ist in der Synthese der Aussagen der beiden Vatikanischen Konzilien zu finden. Die Untersuchung ist für die Lehre von der Kirche, vor allem die Stellung des Papsttums, den Jurisdiktionsprimat, das Prinzip der Kollegialität und die Bedeutung des Kardinalskollegiums, sowie für das kirchliche Urkundenwesen ergiebig.
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